Aus der Taxonomie zum Zuschlagskriterium ZK02 geht vielmehr hervor, dass für die Bewertung des Kriteriums nicht isoliert einzelne Aspekte massgebend sind (es hätte sich diesfalls rechtlich gesehen um Unterkriterien gehandelt). Vielmehr hatte die Vor-instanz gemäss dem vorgegebenen Bewertungssystem im Sinne einer ganzheitlichen Würdigung der Dokumentation zum ZK02 die Nachvollziehbarkeit und die Plausibilität der Zielerreichung beim Zuschlagskriterium «Arbeitsintegration» zu bewerten.