kungsmodell des Beschwerdeführers zur Arbeitsintegration «in seiner Gesamtheit» berücksichtigt worden ist. Die Bewertung des von Beschwerdeführer dargelegten Modells mit lediglich der Bewertungsstufe 1 (33% der möglichen Punkte) ist denn auch nicht die Folge davon, dass die Vorinstanz wesentliche Teile des Angebots bei der Bewertung unberücksichtigt gelassen hätte. Die Bewertung basiert vielmehr auf der Einschätzung der Vor-instanz, dass es aufgrund der Dokumentation des Beschwerdeführers zum ZK02 eben nicht plausibel und nachvollziehbar ist, wie die Ziele des Kriteriums erreicht werden sollen.