5.4.3.2 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, die Vorinstanz habe in rechtsfehlerhafter Weise Referenzierungen in seinem Angebot auf andere, für die Bewertung des Angebots beim ZK02 einschlägige Textpassagen und Dokumente unberücksichtigt gelassen. Weder aus der Beschwerde vom 6. Mai 2019, noch aus den späteren Eingaben des Beschwerdeführers (Stellungahme vom 28. Juni 2019, Replik vom 5. Juli 2019, Schlussbemerkungen vom 13. August 2019) geht konkret hervor, welche Passagen aus anderen Dokumenten bei der Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium ZK02 zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen.