Dem vorgegebenen Bewertungssystem wurde bei der Evaluation der Angebote auch insofern entsprochen, als im Evaluationsbericht und im Anhang 1 zur angefochtenen Verfügung die Terminologie des Bewertungstyp 1 verwendet wird. Es liegt demnach keine Ermessensüberschreitung durch die Vor-instanz Seite 24 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 vor. Zu prüfen bleibt, ob das der Vergabestelle zustehende Ermessen pflichtgemäss und rechtsgleich ausgeübt wurde.