5.4.2.6 In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 bekräftigt der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz verkenne, dass der «erwartete Beitrag der Massnahmen zur Zielerreichung» nur eines von vielen Bewertungskriterien gewesen sei. Zudem sei in der Ausschreibung beim ZK02 nicht erwähnt worden, dass das Aufzeigen der effektiven Vermittlung besonders positiv gewichtet werde. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer seine Kritik an der Doppelgewichtung und der Bewertung des Angebots des Beschwerdegegners. 5.4.3 Überprüfung der Bewertung durch die Rechtsmittelinstanz