Schliesslich widerspricht die Vorinstanz der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik am Angebot des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner lege in seiner Offerte einen klaren Schwerpunkt auf Vermittlungstätigkeiten in den ersten Arbeitsmarkt. Er zeige konkrete Massnahmen der Direktvermittlung auf. Für einen Teil der zu vermittelnden vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge sehe er den Einsatz des sogenannten Teillohnmodells vor. Die Vor-instanz halte das Gesamtpaket dieser Ansätze zur Stellenvermittlung für sehr erfolgversprechend, notfalls auch ohne Einsatz des Elements mit Teillohnmodell.