Zum Vorbringen der unzulässigen Doppelgewichtung führt die Vorinstanz aus, im fraglichen ZK02 gehe es darum, eine erfolgreiche und auf die «Ziele gemäss Detailkonzeption NA-BE, IAS und ASU» ausgerichtete Arbeitsintegration zu gestalten und aufzuzeigen, wie die notwendigen Schlüsselkompetenzen rasch erreicht werden und eine effektive Vermittlung zu den akquirierten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Demgegenüber sei es im ZK03 darum gegangen, durch eine gute regionale Vernetzung dafür zu sorgen, dass überhaupt Ausbildungs- und Arbeitsplätze für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge angeboten werden.