Da der Beschwerdegegner ein umfassendes Wirkungsmodell mit unterschiedlichen Massnahmen vorgestellt habe, bleibe die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe keinen Plan B, als leere Unterstellung im Raum. Ausserdem habe der Beschwerdegegner bezüglich des Elements «Teillohnmodell» klar aufgezeigt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür im Kanton Bern erst noch zu schaffen seien. Damit sei das Teillohnmodell in einem realistischen Umfeld dargestellt worden.