5.4.2.4 Der Beschwerdegegner führt in seiner Duplik vom 25. Juli 2019 u.a. aus, das Teillohnmodell stelle zwar ein wichtiges Element in seinem Wirkungsmodell dar. Es handle sich jedoch um eine Massnahme unter weiteren mit einer genau spezifizierten Zielgruppe. Im Wirkungsmodell seien unterschiedliche Massnahmen verankert und in den Ausführungen dazu bezüglich Annahmen und Wirkungen dargestellt. Da der Beschwerdegegner ein umfassendes Wirkungsmodell mit unterschiedlichen Massnahmen vorgestellt habe, bleibe die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe keinen Plan B, als leere Unterstellung im Raum.