Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, indem bei der Bewertung des ZK02 berücksichtigt worden sei, dass in seinem Angebot wenig konkret und wenig detailliert dokumentiert ist, wie die erfolgreiche Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erreicht werden soll, sei eine unzulässige Doppelgewichtung dieser Anforderung erfolgt. Die konkrete Vermittlung von Ausbil- dungs- und Arbeitsplätzen werde nämlich als Anforderung ausdrücklich beim Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» erwähnt, womit dieser Aspekt beim ZK02 nicht auch habe Berücksichtigung finden dürfen.