Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, beim Konzept des Beschwerdegegners zur Arbeitsintegration bestünden «mehr als nur Zweifel, ob das Konzept […] die vorgegebenen Ziele erreichen kann»40. Gestützt auf die aktuell geltende und damit massgebliche Rechtslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Teillohnmodell umgesetzt werden kann. Bei einer rechtsgleichen Bewertung der beiden Angebote hätte deshalb – nach Ansicht des Beschwerdeführers – sein Angebot selbst bei Vorliegen von (bestrittenen) Zweifeln an der Zielerreichung mindestens gleich gut wie das Angebot des Beschwerdegegners bewertet werden müssen.