Schliesslich bringt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 vor, die Auflistung der Bewertungsaspekte in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht abschliessend gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb berücksichtigen dürfen, dass im Angebot des Beschwerdeführers nur wenig konkret und wenig detailliert dokumentiert werde, wie die erfolgreiche Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erreicht werden soll.