Hinsichtlich der gerügten Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers betreffend die Aspekte «Eigenverantwortung» und «Empowerment» hält die Vorinstanz u.a. fest, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Angebot beschriebene Integrationsplanung eine verpflichtende Vorgabe und eine verpflichtende Zielsetzung gemäss den Ausschreibungsunterlagen und der Integrationsagenda Schweiz sei, für deren Einhaltung keine zusätzlichen Punkte vergeben werden konnten. Die einzelnen Massnahmen und deren Beitrag zur Zielerreichung würden zudem