das von der Vergabestelle Geforderte, ohne darzulegen, wie die Ziele erreicht werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Angebot bloss Leistungen nenne, die ohnehin verpflichtend zu tun sind, habe die Vorinstanz dafür keine Punkte vergeben können. Die Vorinstanz setzt sich im Weiteren mit einzelnen Kapiteln des Angebots des Beschwerdeführers auseinander und legt dar, weshalb die dokumentierten Tätigkeiten ihres Erachtens weniger auf der effektiven Integration in den ersten Arbeitsmarkt, sondern vor allem auf diversen vorgelagerten Unterstützungs- bzw. Beschäftigungsmassnahmen fokussieren.