Konkret zu den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Bewertung seines Angebots beim Zuschlagskriterium ZK02 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beschreibe in seinem Angebot zwar Massnahmen, die er für die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge vorsieht. Der erwartete Beitrag zur Zielerreichung, der im ZK02 explizit verlangt werde, sei aber nicht beschrieben.