5.4.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 an ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 fest. Die Rügen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Angebot exakt auf relevante Textabschnitte in den eingereichten Unterlagen verwiesen habe, seien diese Referenzierungen bzw. die entsprechenden Textabschnitte, auf welche verwiesen wurde, bei der Angebotsbewertung berücksichtigt worden. Allgemeine Referenzierungen auf ganze Kapitel, Technische Spezifikationen oder Zuschlagskriterien seien hingegen nicht berücksichtigt worden.