Zum einen sei dieser Aspekt im Formular 3 Zuschlagskriterien unter Form des Nachweises nicht als «positiv gewichteter Punkt» aufgeführt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er sodann trotzdem als wesentlicher Grund für einen Punkteabzug berücksichtigt wurde. Zum andern seien die in der Dokumentation gemachten Erläuterungen bei pflichtgemässem Ermessen als ausreichend konkret und detailliert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer schliesst aus diesen Überlegungen, dass sein Angebot beim Zuschlagskriterium ZK02 mit 300 Punkten, mindestens aber mit 198 Punkten hätte bewertet werden müssen.