Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 vor, auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach nur wenig konkret und detailliert dokumentiert werde, wie die erfolgreiche Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erreicht werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen sei dieser Aspekt im Formular 3 Zuschlagskriterien unter Form des Nachweises nicht als «positiv gewichteter Punkt» aufgeführt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er sodann trotzdem als wesentlicher Grund für einen Punkteabzug berücksichtigt wurde.