Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Aussage im Anhang 1 zur angefochtenen Verfügung, es werde kaum aufgezeigt, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge gefördert wird und dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird, als unbegründet. In der Dokumentation zum Zuschlagskriterium ZK02 werde klar aufgezeigt, wie Motivation, Eigenverantwortung etc. im Rahmen der Fallführung durch Gespräche, Vereinbarungen etc. gefördert werden. Es werde auch auf die Verknüpfung von aktiver Grundhaltung und Sozialhilfe verwiesen.