Entsprechend beinhalte das Konzept des Beschwerdeführers diverse vorgelagerte Unterstützungs- und Beschäftigungsmassnahmen, deren Zweck es gerade sei, die Arbeitsmarktfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit zu fördern. Die Aussage, dass der Fokus der dokumentierten Tätigkeiten wenig auf der effektiven Integration in den ersten Arbeitsmarkt liege, komme einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltswürdigung gleich. Aus den Abbildungen und dem Fliesstext des Angebots würden ebenso klar die auf die effektive Integration in den ersten Arbeitsmarkt gerichteten Tätigkeiten und die diesen zugemessene grosse Bedeutung ersichtlich.