Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Dokumentation des Beschwerdeführers zum Zuschlagskriterium ZK02 Zweifel bestünden, ob die Ziele betreffend Arbeitsintegration gemäss den Ausschreibungsunterlagen und der Integrationsagenda Schweiz erreicht werden können, sei nicht nachvollziehbar und unbegründet. Die Dokumentation des Beschwerdeführers zum ZK02 zeige klar auf, wie die Ausbildungs- und die Arbeitsmarktfähigkeit individuell gefördert werden sollen und damit die Wahrscheinlichkeit einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erhöht wird.