5.2.8 Das Bewertungssystem – die Taxonomie – wurde aber in den Ausschreibungsunterlagen, zusammen mit den Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und der Umschreibung der Anforderungen, bekanntgegeben. Es musste demnach allen Anbietern bewusst sein, dass eine «grobe» Skala mit nur vier Bewertungsstufen zur Anwendung gelangt. Wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, das Bewertungssystem sei für sich genommen widerrechtlich – weil es zu disproportionalen Ergebnissen führen kann – hätte er dies im Rahmen der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen.37 Im vorliegenden Verfahren, da der Zuschlag angefochten wird, ist diese Rüge verwirkt.