vergabe resultieren. Namentlich beim mit 30% gewichteten Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» führt die Zuweisung zur Bewertungsstufe 1 oder 2 (die Bewertungsstufe 3 wurde von keinem Anbieter erreicht) zu einem Unterschied von 99 Punkten, was 10% der insgesamt zu erreichenden Punkte entspricht. Bei diesem Bewertungssystem besteht, wie der Beschwerdeführer ausführt, tatsächlich das Risiko einer disproportionalen Bewertung bei geringen Unterschieden an der Grenze der Bewertungsstufen.