35 Replik vom 5. Juli 2019, Rz. 66 ff. Seite 13 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 führen, dass der Beschwerdeführer anstelle von Rang 4 an zweiter oder dritter Stelle rangiert würde. Nicht überholen könnte der Beschwerdeführer in der Bewertungstabelle diesfalls aber den erstrangierten Beschwerdegegner. Auf die Angebote der zweit- und drittrangierten Anbieter bzw. deren Bewertung ist demnach nicht weiter einzugehen. Diese Anbieter sind notabene auch nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt.