Er war damit auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass der Beschwerdeführer die Bewertung seines Angebots durch die Vorinstanz inhaltlich nicht nachvollziehen kann und der Ansicht ist, dieses sei zu schlecht bewertet worden, betrifft nicht die Frage nach der hinreichenden Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung, sondern die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. 4.5. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 genügt nach dem Geschriebenen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 13 Bst. h IVöB. Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. 5. Bewertung der Angebote