zur Zuschlagsverfügung, der für jeden Anbieter individualisiert erstellt wurde, ist die spezifische Begründung der Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers enthalten. Diese Begründung gilt gemäss Ziff. 11 als Bestandteil der Verfügung. Aus dem Anhang 1 der Zuschlagsverfügung sind die wesentlichen Überlegungen der Vergabestelle zur Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte damit ohne weiteres nachvollziehen, in welchen Punkten bzw. bei welchen Kriterien sein Angebot weniger gut bewertet wurde als das Angebot des Beschwerdegegners. Er war damit auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.