4.3. Nach Art. 13 Bst. h IVöB besteht in Vergabeverfahren (lediglich) ein Anspruch auf eine kurze Begründung des Zuschlagsentscheids. Die Begründung muss so ausgestaltet sein, dass sich unterlegene Anbieter ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Das Verwaltungsgericht Zürich hat im Urteil VB.2003.00268, E. 3, festgehalten, die Vergabestelle sei bei der Eröffnung des Zuschlages «lediglich zu einer summarischen Begründung» verpflichtet. Nicht erforderlich ist namentlich, dass die Vergabestelle in allen Einzelheiten darlegt, weshalb die Bewertung eines Kriteriums genau so und nicht einen Punkt besser oder einen Punkt schlechter erfolgt ist.30