27 Replik vom 5. Juli 2019, Rz. 19 Seite 10 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 der Vorsteherin des SOA nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig. 4. Begründung der Zuschlagsverfügung