Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er geltend macht, erst mit der Einsichtnahme in den Evaluationsbericht habe er Kenntnis davon erhalten, dass die Vorsteherin des SOA am Vergabeverfahren «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» in wesentlicher Funktion beteiligt war. Indem die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 von der Vorsteherin des SOA unterzeichnet wurde, war es vielmehr offensichtlich, dass diese am Vergabeverfahren beteiligt war. 3.13. Eine mögliche Befangenheit bzw. eine Verletzung der Ausstandspflicht ist bei diesen Gegebenheiten nicht zu erkennen. Ausstandsgründe im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VRPG lagen bei