Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 27 – auch nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner nach der Zuschlagserteilung geeignet sein soll, zusätzliche Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Vorinstanz aufkommen zu lassen. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er geltend macht, erst mit der Einsichtnahme in den Evaluationsbericht habe er Kenntnis davon erhalten, dass die Vorsteherin des SOA am Vergabeverfahren «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» in wesentlicher Funktion beteiligt war.