3.12. Per se keinen Einfluss auf die streitgegenständliche Verfügung können die Kontakte der Vorinstanz mit einzelnen Anbietern nach der Eröffnung des Zuschlags vom 24. April 2019 gehabt haben. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 27 – auch nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner nach der Zuschlagserteilung geeignet sein soll, zusätzliche Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit der Vorinstanz aufkommen zu lassen.