Solche Kontakte vermögen für sich alleine genommen noch keine Ausstandspflicht zu begründen. Ein Ausstandsgrund würde in diesen Situationen nur vorliegen, wenn konkrete Äusserungen oder das Verhalten einer am Vergabeverfahren auf Auftraggeberseite beteiligten Person den Eindruck erwecken würden, dass diese Person nicht mehr in der Lage ist, die Angebote unabhängig zu bewerten.