3.10. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen zur angeblichen Ausstandspflicht der Vorsteherin des SOA, dass Kontakte zwischen einer Vergabestelle und potentiellen Anbietern im Vorfeld eines Vergabeverfahrens nicht per se unzulässig sind. So bestehen beispielsweise bei jedem öffentlichen Auftrag, der turnusgemäss ausgeschrieben wird, zwangsläufig Kontakte zwischen der Vergabestelle und dem bisherigen Leistungserbringer. Solche Kontakte vermögen für sich alleine genommen noch keine Ausstandspflicht zu begründen.