3.7. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen, mit der Vorsteherin des SOA habe eine ausstandspflichtige Person am Evaluationsprozess mitgewirkt, fest. Indem der Beschwerdegegner einräume, dass am 16. August 2018 ein Besuch der Vorsteherin des SOA stattgefunden habe, sei es nunmehr erwiesen, dass nur vereinzelt potentielle Anbieter der sich damals in Vorbereitung befindenden Ausschreibung die Gelegenheit erhielten, sich anlässlich eines vorangekündeten und folglich bereits vorbereiteten Besuchs optimal zu präsentieren. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar und begründe mindestens den Anschein der Befangenheit.21