Beschwerdegegner] geäussert».14 Es dränge sich der Verdacht auf, dass Sinn und Zweck der Einladung des Beschwerdegegners einzig darin bestand, bei der Vorsteherin des SOA mit Blick auf die bekanntermassen in unmittelbarer Zukunft anstehende Ausschreibung durch eine gezielte und vorbereitete Präsentation des Y.__ einen möglichst positiven Eindruck zu hinterlassen.15 Indem die Vorsteherin des SOA nur einen einzigen potentiellen Anbieter besucht habe und sich von diesem seinen Betrieb einlässlich habe zeigen und «anpreisen» lassen, sei gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstossen worden.16