3.4. Der Beschwerdeführer begründet die Ausstandspflicht der Vorsteherin des SOA im Wesentlichen damit, dass diese im Vorfeld der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» vom späteren Zuschlagsempfänger zu einem Besuch eingeladen worden und dieser Einladung auch gefolgt sei.13 Die Vorsteherin des SOA habe sich bei diesem Besuch «begeistert über das (Integrations-)Angebot des Y.___ [Beschwerdegegner] geäussert».14