3.3. Wie in allen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Ausstandsregeln zu beachten, die in Art. 9 VRPG konkretisiert werden.11 Davon erfasst werden auch die von der Vergabebehörde eingesetzten, oftmals mit Dritten als Sachverständigen besetzten, Evaluationsgremien.12