2.4. Im Übrigen zeigen gerade die in der Replik vom 5. Juli 2019 angestellten Mutmassungen des Beschwerdeführers zum Wirkungsmodell des Beschwerdegegners beim Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» und der Umstand, dass dieses Modell von der Vorinstanz besser bewertet wurde als die Dokumentation des Beschwerdeführers, dass es sich beim Inhalt der Offerte des Beschwerdegegners um unternehmerisches Know-how handelt. Dieses verdient den Schutz als Geschäftsgeheimnis.