2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, besteht nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 2.3. Demnach ist auf den in der Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 gestellten Antrag auf Einsicht in die Nachweise zu den Zuschlagskriterien ZK02 – ZK04 im Angebot des Beschwerdegegners sowie in die Nachweise zum Zuschlagskriterium ZK03 in den Angeboten der D.___ und der E.___ nicht weiter einzugehen.