Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um Teile der Offerten der anderen Anbieter handelt. Über die Einsichtnahme in die Offerten der anderen Anbieter wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 bereits entschieden. Das Akteneinsichtsbegehren wurde anschliessend, in der Replik vom 5. Juli 2019, zwar konkretisiert und im Vergleich zur Beschwerde vom 6. Mai 2019 eingehender begründet, es handelt sich aber nicht um ein Einsichtsbegehren in neue bzw. andere Dokumente. War der Beschwerdeführer mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte er die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 anfechten müssen. Ein Grund, die Zwischenverfügung zur Akteneinsicht vom 18. Juni