2.2. Das Rechtsamt GEF hat als zuständige Instruktionsbehörde mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 das in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellte Gesuch um «umfassende Akteneinsicht» hinsichtlich der Einsicht in die Offerten der anderen Anbieter abgewiesen. Diese Zwischenverfügung ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Akteneinsichtsbegehren in der Replik vom 5. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer zwar nicht mehr «umfassende» Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens verlangt, sondern in konkret bezeichnete Dokumente. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um Teile der Offerten der anderen Anbieter handelt.