Zur Begründung der Beschwerdelegitimation reicht es aus, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass er bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde vom 6. Mai 2019. Demzufolge ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerdeführung gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 legitimiert.