Der Beschwerdeführer hat im strittigen Vergabeverfahren mit 654 von 1’000 möglichen Punkten den vierten – und zweitletzten – Platz erreicht. Der Beschwerdegegner erhielt als Erstplatzierter 781 Punkte. Der Beschwerdeführer weist demnach einen vergleichsweise grossen Abstand zum Beschwerdegegner auf. Zur Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer korrekten Bewertung seines Angebots hätte dieses mit 957 Punkten, mindestens jedoch 855 Punkten, bewertet werden müssen.