10. Mit Duplik vom 25. Juli 2019 hält der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Die Vorinstanz bestätigt mit Duplik vom 26. Juli 2019 die in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 gestellten Anträge. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung der in der Replik vom 5. Juli 2019 neu gestellten Anträge, soweit auf diese eingetreten werden könne. 11. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2019 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen formellen und materiellen Anträgen fest. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verzichteten auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.