9. Der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, reichte am 28. Juni 2019 eine kurze Stellungnahme und am 5. Juli 2019 eine ausführliche Replik beim Rechtsamt der GEF zu den Akten. In der Replik vom 5. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer an dem mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellten Hauptbegehren fest. Das Eventualbegehren wurde dahingehend ergänzt, dass bei einer Rückweisung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz die Vorsteherin des SOA bei der Beurteilung der Angebote in den Ausstand zu treten habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Akteneinsicht in die Angebote der anderen Anbieter, konkret in die Nachweise zu den strittigen Zuschlagskriterien.