7. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hiess das Rechtsamt der GEF das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht dahingehend teilweise gut, dass ihm in die Vorakten zum Los F (Region F), Register 1-7, ohne Abdeckungen im Evaluationsbericht (Register 5), Einsicht gewährt wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Namentlich erhielt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die Angebote der anderen Anbieter. Die Zwischenverfügung zur Akteneinsicht vom 18. Juni 2019 wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 8. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ordnete das Rechtsamt der GEF einen zweiten Schriftenwechsel an.