6. Am 20. Mai 2019 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Beschwerdevernehmlassung ein, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. März (recte: Mai) 20193 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.