- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hat das Rechtsamt der GEF, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 die Vorinstanz u.a. darauf hingewiesen, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden darf.