1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) Seite 2 von 43 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.746 Prozessual 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegend anhängig gemachten Beschwerdeverfahren umfassende Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm im Anschluss daran Gelegenheit zu geben, sich ergänzend in der Sache zu äussern.