2. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 im Vergabeverfahren «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Los F – Region F » vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückzuweisen. 3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.